Der direkte Vorsatz und der Beweggrund des finanziellen Interesses sind deliktstypisch bzw. -immanent und damit neutral zu gewichten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich, so dass die Vermeidbarkeit zweifellos gegeben war und sich unter diesem Titel keine Verschuldensminderung rechtfertigt. Dass der Beschuldigte zuvor in der Schule eine Auseinandersetzung hatte bzw. aufgebracht war und der Strafkläger ihn «schräg» angeschaut haben soll, reicht klarerweise nicht.