Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden mit Blick auf andere denkbare Tatbegehungen des Raubs noch leicht. 13.1.2 Subjektive Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 482, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte egoistisch handelte. So wollte er sich mit dem gestohlenen Geld Marihuana kaufen, um sich abzureagieren (pag. 35, Z. 70). Er handelte direktvorsätzlich.