Bei der Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte abgebrüht und angriffig reagierte, als der Strafkläger ihn verfolgte und zur Rückgabe der entwendeten Gegenstände aufforderte. So hielt er den Strafkläger mit seinen nötigenden Handlungen nicht nur auf Distanz, sondern drängte ihn vielmehr zurück, bis dieser mit dem Rücken zur Baustellenabschrankung stand und dem Beschuldigten in diesem Moment «ausgeliefert» war. Der Strafkläger fiel als Folge dieses Vorfalls einen Arbeitstag aus. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden mit Blick auf andere denkbare Tatbegehungen des Raubs noch leicht.