Das Rechtsgut des Vermögens wurde mit einer geschätzten Deliktssumme von CHF 660.00 zwar nur leicht verletzt. Allerdings wusste der Beschuldigte nicht, wie viel Geld sich im Portemonnaie befindet. Auch entwendete er den Rucksack des Strafklägers, ohne dessen Inhalt zu kennen. Dies relativiert den tiefen Deliktsbetrag. Bei der Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte abgebrüht und angriffig reagierte, als der Strafkläger ihn verfolgte und zur Rückgabe der entwendeten Gegenstände aufforderte.