Der Beschuldigte trieb den Strafkläger in die Enge, sprach dabei aus nächster Nähe Todesdrohungen aus und griff zur Verstärkung seiner Drohung in die Hosentasche, als ob er ein Messer oder eine andere Waffe ziehen würde, wenn der Strafkläger nicht von ihm ablassen würde. Ins Gewicht fällt ferner, dass ein zweimaliges Aufeinandertreffen mit jeweils ausgestossenen Todesdrohungen stattfand, der Strafkläger schliesslich zurückgedrängt wurde und von einer weiteren Verfolgung des Beschuldigten absah. Das Rechtsgut des Vermögens wurde mit einer geschätzten Deliktssumme von CHF 660.00 zwar nur leicht verletzt.