Der Raub schützt zwei Rechtsgüter: Das Vermögen und die Handlungsfreiheit des Einzelnen. Entgegen der Vorinstanz ist zur Beurteilung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs somit auch das Ausmass der Nötigungshandlung miteinzubeziehen. Diese Verletzung der Handlungsfreiheit des Strafklägers ist vorliegend als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte trieb den Strafkläger in die Enge, sprach dabei aus nächster Nähe Todesdrohungen aus und griff zur Verstärkung seiner Drohung in die Hosentasche, als ob er ein Messer oder eine andere Waffe ziehen würde, wenn der Strafkläger nicht von ihm ablassen würde.