13. Freiheitsstrafe 13.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Raubs (räuberischen Diebstahls) 13.1.1 Objektive Tatschwere Betreffend die objektive Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 482, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betreffend Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C.________ verbal und durch Andeuten eines Messers oder dergleichen in seiner Hosentasche sowie mit dem Zurückdrängen an eine Baustellenabschrankung bedrohte. Die Drohung erfolgte spontan, ohne besondere Raffinesse und ohne sichtbare Waffe/Messer.