34 StGB e contrario) und diese anschliessend auf die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Raubs zu asperieren. Für die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Hausfriedensbruchs sieht das StGB als Strafart sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe vor. Die Kammer folgt der Vorinstanz, welche für beide Schuldsprüche eine Geldstrafe aussprach. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Strafe für den Schuldspruch wegen Beschimpfung eine Gesamtstrafe auszufällen.