Hierfür ist somit in einem ersten Schritt eine Freiheitsstrafe festzusetzen. Wie hiernach noch dargelegt wird (vgl. E. 13.2 hiernach), kommt die für die Sachbeschädigung verschuldensangemessene Strafe deutlich über der Grenze von 180 Strafeinheiten zu liegen. Es ist folglich auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB e contrario) und diese anschliessend auf die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Raubs zu asperieren.