Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen. Der Tatbestand des Raubs (räuberischer Diebstahl) sieht einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart vor und bildet zugleich die abstrakt und konkret schwerste Straftat. Hierfür ist somit in einem ersten Schritt eine Freiheitsstrafe festzusetzen.