1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Sachbeschädigung (mit grossem Schaden) i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB: Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Ausserordentliche Gründe, die Strafrahmen nach unten oder oben zu verlassen, bestehen vorliegend keine.