11. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des Raubs (räuberischer Diebstahl), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung (mit grossem Schaden) und der Beschimpfung strafbar gemacht. Die Strafdrohungen für die Delikte betragen: - Raub (räuberischer Diebstahl) i.S.v. Art. 140 Ziff. 1. Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren; - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Hausfriedensbruch i.S.v.