144 Abs. 3 StGB (in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) nicht zur Anwendung (vgl. E. 13.2 hiernach). Insofern ist das neue Recht beim Schuldspruch wegen Sachbeschädigung nicht das mildere, da sich bei einem grösseren Schaden der Strafrahmen zwingend erhöht. Beim Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erachtet die Kammer das ältere Recht als das mildere, da beim neuen Recht nur noch in leichten Fällen auf eine Geldstrafe erkannt werden kann. Das neue Recht ist vorliegend nicht milder, weshalb Art. 144 Abs. 3 StGB und Art. 185 Ziff.