die Geldstrafe ist nur noch in leichten Fällen vorgesehen. Dies im Gegensatz zur im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, wo auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden konnte. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Wie nachfolgend dargelegt wird, gelangt der erhöhte Strafrahmen gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) nicht zur Anwendung (vgl. E. 13.2 hiernach).