revidiert. Die qualifizierte Sachbeschädigung enthielt bisher eine fakultative Strafschärfung und konnte mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet werden. Seit der Revision ist die qualifizierte Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB neu mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Insofern besteht keine Mindeststrafe mehr, dafür ist zwingend der erhöhte Strafrahmen anzuwenden. Vergehen nach Art. 285 Ziff. 1 StGB werden neu mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert; die Geldstrafe ist nur noch in leichten Fällen vorgesehen.