20 Die Strafandrohungen bei den Tatbeständen des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sind im Rahmen der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) unverändert geblieben. Hingegen wurden die Strafrahmen beim Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) revidiert.