8. Umfang der oberinstanzlichen Strafzumessung Die von der Kammer vorzunehmende Strafzumessung umfasst neben der oberinstanzlichen auch die rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen, soweit diese mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Auszufällen sind demnach die Strafen für die Schuldsprüche wegen Raubs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Beschimpfung.