Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Raubs (räuberischer Diebstahl) nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Der Beschuldigte hat sich folglich des Raubs in Form des räuberischen Diebstahls, begangen am 26. Oktober 2020 in E.________(Ort) zum Nachteil des Strafklägers, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung