Auch ein anderer besonnener Mensch hätte sich durch dieses Verhalten dem Beschuldigten gebeugt bzw. sich entfernt und den Täter mit dem Deliktsgut laufen lassen. Eine tatsächliche Widerstandsunfähigkeit wird wie gesagt nicht gefordert. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, mit Aneignungs- und Bereicherungsabsicht und insbesondere mit dem Ziel, das Portemonnaie behalten zu können, was ihm durch sein Verhalten auch gelang. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.