Und schliesslich muss diese Handlung in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern. Bei der Absicht handelt es sich um dolus directus ersten Grades, also das Handlungsziel des Täters. Dieses wird allerdings regelmässig vermutet werden, wenn der Täter mit der Beute flieht (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 55 f.).