Die angedrohte Gefahr muss gegenwärtig sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden. Dabei muss die Drohung nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch ein konkludentes Handeln (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 32 f.). Subjektiv ist zum einen Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gefordert. Zudem muss der Täter Vorsatz aufweisen bzgl. der Nötigungshandlung. Und schliesslich muss diese Handlung in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern.