Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein, d. h. die Drohung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, «besonnener Mensch» in derselben Situation beugen würde (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 30). Dass das Opfer tatsächlich in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt wird, oder dass der Täter die Drohung ausführen will, wird nicht vorausgesetzt (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 31). Die angedrohte Gefahr muss gegenwärtig sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden.