140 N 52). Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Bei der hier relevanten Nötigungshandlung der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird gefordert, dass die Drohung grundsätzlich geeignet ist, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein, d. h. die Drohung muss so ausgestaltet sein,