18 der Polizei den Rucksack und das Portemonnaie zu zeigen. Die darüberhinausgehenden belastenden Elemente des Geschehnisses erwähnte er jedoch nicht bzw. erfuhr die Polizei hiervon erst nach Kontaktaufnahme mit dem Strafkläger und dessen Einvernahme. Dies erklärt zugleich, weshalb erst im Anschluss daran wegen Raubs ermittelt wurde. Von einem konstruierten Sachverhalt durch die Polizei und den Strafkläger bzw. einer Vorverurteilung kann somit entgegen der Verteidigung (pag. 623) keine Rede sein.