10). Die Angaben im Anzeigerapport fügen sich nahtlos in die Schilderungen des Strafklägers ein, wogegen sie in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten stehen. Die Beschreibung der Situation durch die Polizei im Anzeigerapport vermag daran – entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 622) – nichts zu ändern. Zwar gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei spontan an, aus einem Fahrzeug einen Rucksack entwendet zu haben, und war er bereit,