Eine solche Äusserung (mit Japanmesser bedroht worden zu sein) wäre im Anzeigerapport mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten worden, wäre sie denn gefallen, zumal am Ende des Rapports sogar ausdrücklich festgehalten wurde, dass die spontanen Aussagen des Beschuldigten nicht mit den zu Protokoll gegebenen Aussagen übereinstimmten und der Beschuldigte vorgängig nicht erwähnt habe, mit einem Japanmesser bedroht worden zu sein (pag. 10).