26 Z. 43 ff: «Bereits am Telefon haben Sie gegenüber dem Kollegen in der Einsatzzentrale geäussert, dass der junge Mann zu Ihnen gesagt habe ‹söu i di abstäche›»). Der Beschuldigte selbst teilte gemäss Anzeigerapport bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Polizei zwar ebenfalls mit, dass er ein Portemonnaie entwendet habe, und bei der anschliessenden Anhaltung, dass er einen Rucksack aus einem Fahrzeug entwendet habe. Dass der Strafkläger ihn mit einem Japanmesser bedroht hätte, erwähnte er hingegen weder bei der telefonischen Kontaktaufnahme noch bei seiner Anhaltung.