Im Anzeigerapport vom 6. November 2020 ist betreffend Eingang der Meldung festgehalten, dass der Strafkläger telefonisch mitgeteilt habe, dass er soeben durch einen Typen bedroht worden sei (pag. 9). Der Strafkläger erwähnte somit bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Polizei nicht nur, dass der Beschuldigte ihm den Rucksack und sein Portemonnaie entwendet habe, sondern auch, dass er vom Beschuldigten bedroht worden sei (vgl. hierzu auch pag. 26 Z. 43 ff: «Bereits am Telefon haben Sie gegenüber dem Kollegen in der Einsatzzentrale geäussert, dass der junge Mann zu Ihnen gesagt habe ‹söu i di abstäche›»).