Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten als wenig überzeugend zu bezeichnen und vermögen sie diejenigen des Strafklägers nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Vielmehr runden sie das Bild ab, welches der Strafkläger über den Beschuldigten zeichnete. Seine Aussagen, wonach er den Strafkläger nicht bedroht habe, sondern vielmehr der Strafkläger ihn mit einem Japanmesser, sind mithin nicht glaubhaft. 6.7.3 Anzeigerapport Im Anzeigerapport vom 6. November 2020 ist betreffend Eingang der Meldung festgehalten, dass der Strafkläger telefonisch mitgeteilt habe, dass er soeben durch einen Typen bedroht worden sei (pag. 9).