17 panmesser dabeigehabt zu haben, welches man an seiner Hosentasche habe sehen können. Der Beschuldigte musste somit über keine Aktenkenntnis verfügen, um auf die Idee zu kommen, dem Strafkläger den Einsatz des Japanmessers vorzuwerfen, sondern konnte aufgrund des von ihm selbst Wahrgenommenen zu dieser Schutzbehauptung greifen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten als wenig überzeugend zu bezeichnen und vermögen sie diejenigen des Strafklägers nicht ernsthaft in Frage zu stellen.