nichts, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme des Telefonats mit und der Spontanaussagen gegenüber der Polizei – konstant zu Protokoll gegeben hat, vom Strafkläger mit einem Messer bedroht worden zu sein. Es handelt sich hierbei um eine überschaubare Angabe, die sich, auch wenn nicht selbsterlebt, leicht wiederholen lässt. Gleiches gilt in Bezug auf das konstante Bestreiten des Beschuldigten, den Strafkläger verbal bedroht zu haben. Denn sobald es um die Reihenfolge der Geschehnisse und den konkreten Ablauf der Verfolgungsjagd ging, verstrickte sich der Beschuldigte – wie dargelegt – in Widersprüche, ist er den Fragen ausgewichen oder vermochte keine Angaben zu machen.