Aufgrund der vom Messer ausgegangenen Gefahr und der kurzen Distanz zum Strafkläger wäre zu erwarten gewesen, dass er das Messer etwas konkreter beschreiben kann. Der Umstand, dass der Beschuldigte dies selbst bei seiner tatnächsten Einvernahme nicht vermochte, spricht dafür, dass sich das Geschehen nicht wie von ihm geschildert zugetragen hat. Daran ändert entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 621) nichts, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme des Telefonats mit und der Spontanaussagen gegenüber der Polizei – konstant zu Protokoll gegeben hat, vom Strafkläger mit einem Messer bedroht worden zu sein.