618 Z. 27). Entgegen seiner früheren Aussage, wonach er nicht wisse, ob die Klinge ausgefahren gewesen sei, sagte der Beschuldigte nun aus, er habe anhand der Klinge erkannt, dass es sich um ein Japanmesser gehandelt habe (pag. 618 Z. 34). Dass er das Messer nicht näher beschreiben konnte, überrascht insofern, als der Beschuldigte oberinstanzlich angab, dass der Strafkläger und er nur in einer Distanz zwischen einem und drei Meter auseinander gestanden seien (pag. 619 Z. 28). Aufgrund der vom Messer ausgegangenen Gefahr und der kurzen Distanz zum Strafkläger wäre zu erwarten gewesen, dass er das Messer etwas konkreter beschreiben kann.