617 Z. 10) und versuchte die Feststellung im Anzeigerapport, wonach er andere Gründe für seinen Anruf bei der Polizei genannt habe, pauschal und wenig überzeugend damit zu erklären, dass er vielleicht unter Schock gestanden bzw. es eine spezielle Situation gewesen sei (pag. 617 Z. 21 und Z. 30 und Z. 33 f.). Schliesslich konnte der Beschuldigte auch vor oberer Instanz keine konkreten Angaben zum fraglichen Messer machen (pag. 618 Z. 11 und Z. 15). Er wisse nur, es sei ein Teppichmesser, ein Japanmesser gewesen (pag. 618 Z. 27).