Von einem Bedrängen des Strafklägers wollte der Beschuldigte oberinstanzlich nichts (mehr) wissen. Der Beschuldigte führte hierzu aus, er denke nicht, dass er auf den Strafkläger zugegangen sei. Höchstens vielleicht einen Schritt, als er ihm den Rucksack angeworfen habe (pag. 616 Z. 32 ff.). Als Grund für seinen Anruf bei der Polizei gab der Beschuldigte wiederum die Bedrohung mit einem Messer an (pag. 617 Z. 10) und versuchte die Feststellung im Anzeigerapport, wonach er andere Gründe für seinen Anruf bei der Polizei genannt habe, pauschal und wenig überzeugend damit zu erklären, dass er vielleicht unter Schock gestanden bzw. es eine spezielle Situation gewesen sei (pag.