617 Z. 40 ff.). Demnach will der Beschuldigte das Messer nun erst gesehen haben, nachdem er dem Strafkläger den Rucksack angeworfen hatte. Auf diesen Widerspruch angesprochen, sagte der Beschuldigte ausweichend aus, er sei sich nicht mehr zu 100% sicher, wann der Strafkläger das Messer gehabt habe. Ob er es beim Anwerfen [gemeint des Rucksacks] in der Hand gehabt habe, sei er sich nicht mehr sicher. Er wisse zu 1000%, dass er es in der Hand gehabt habe, als er gerufen habe, dass er [der Beschuldigte] das Portemonnaie noch hätte (pag. 618 Z. 5 ff.). Von einem Bedrängen des Strafklägers wollte der Beschuldigte oberinstanzlich nichts (mehr) wissen.