16 das Portemonnaie aus dem Rucksack genommen (pag. 616 Z. 18 f.). Nur wenige Zeilen später widersprach sich der Beschuldigte gleich wieder selbst und antwortete auf die Frage, wann er beim Strafkläger das erste Mal das Japanmesser gesehen habe wie folgt: Er habe ihm den Rucksack angeworfen, sei wieder weggerannt und er [der Strafkläger] habe ihm wegen des Portemonnaies gerufen. Dann habe er sich nochmals umgedreht und gesehen, dass er mit dem Messer auf ihn zukomme. Dann sei er endgültig weggerannt (pag. 617 Z. 40 ff.).