Konkret gab er zu Protokoll, der Strafkläger sei ihm nachgerannt, es sei zu dieser Konfrontation gekommen, dann sei er [der Beschuldigte] nochmals weggerannt. Dann habe er sich umgedreht und dem Strafkläger den Rucksack angeworfen, als er das Messer gesehen habe. Anschliessend sei ihm der Strafkläger erneut nachgerannt und er sei weggerannt und habe die Polizei gerufen (pag. 616 Z. 11 und Z. 23 ff.). Er glaube, er habe bei der ersten Konfrontation, als sie zusammen geredet hätten,