385 Z. 34: «Das kann ich auch sagen. Er hat mich bedroht. Ich weiss nicht» und pag. 386 Z. 10 f.: «Ich habe das nicht gesagt. Wie ich das vorher schon gesagt, ich habe ihn nicht bedroht. Ich wollte, dass er auf Abstand bleibt»). Vor oberer Instanz brachte der Beschuldigte erstmals vor, er habe bei der ersten Konfrontation mit dem Strafkläger gesprochen. Zudem kehrte er wieder zur Schilderung zurück, wonach ihm der Strafkläger mit dem Messer nachgerannt sei. Konkret gab er zu Protokoll, der Strafkläger sei ihm nachgerannt, es sei zu dieser Konfrontation gekommen, dann sei er [der Beschuldigte] nochmals weggerannt.