385 Z. 21 f.; ferner 385 Z. 27 ff. und Z. 37 ff. sowie pag. 386 Z. 19 f.). Diese Aussage des Beschuldigten kann nur so verstanden werden, dass der Strafkläger ihm nicht mit dem Messer nachgerannt ist, sondern dieses erst gezückt hat, als er sich dem Beschuldigten näherte (nicht nachrannte) und ihn ansprach. Damit brachte der Beschuldigte eine dritte Version bzgl. des angeblichen Messereinsatzes vor, was der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen vollständig den Boden entzieht. Die Drohungen, die der Beschuldigte an den Strafkläger gerichtet haben soll, stellte er erneut wenig glaubhaft in Abrede, indem er den Spiess umdrehte (pag. 385 Z. 34: «Das kann ich auch sagen.