35 Z. 91: «Ich habe nur die Klinge gesehen»). Auf Vorhalt, dass er bei der ersten Intervention nicht erwähnt habe, dass der Strafkläger ihn mit einem Japanmesser bedroht habe, und auf Frage, weshalb nicht, machte der Beschuldigte nicht geltend, das Japanmesser entgegen den Feststellungen im Anzeigerapport gegenüber den Mitarbeitenden der Polizei erwähnt zu haben, sondern gab lediglich zur Antwort, er wisse es nicht mehr (pag. 140 Z. 158). Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte nunmehr aus, dass der Strafkläger irgendwann auf ihn zugekommen sei. Er [der Strafkläger] habe das Messer gezogen und gesagt, er [der Beschuldigte] solle den Rucksack zurückgeben (pag. 385 Z. 21 f.;