Statt somit erneut einzugestehen, den Strafkläger in eine Ecke gedrängt zu haben und dafür den angeblichen Messereinsatz zeitlich nach hinten zu verschieben («daraufhin»), bestritt der Beschuldigte nun den näheren Kontakt, und beliess den angeblichen Messereinsatz dafür zeitlich früher im Ablauf. Auch zum Grund der Kontaktaufnahme mit der Polizei machte er abweichende Aussagen (pag. 139 Z. 123: «Eben, um es wieder gut zu machen»), und stellte seine im Anzeigerapport festgehaltenen spontanen Äusserungen in Abrede (pag. 140 Z. 128: «Nein, das habe ich nicht gesagt»). Konkret Angaben zum Japanmesser und zum Messereinsatz konnte er erneut keine machen (pag. 140 Z. 132 ff.