15 ferner pag. 139 Z. 113 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Strafklägers verneinte der Beschuldigte im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, zum Strafkläger hingegangen zu sein. Dies mit der Begründung, dass der Strafkläger ein Teppichmesser in der Hand gehabt habe (pag. 139 Z. 105). Statt somit erneut einzugestehen, den Strafkläger in eine Ecke gedrängt zu haben und dafür den angeblichen Messereinsatz zeitlich nach hinten zu verschieben («daraufhin»), bestritt der Beschuldigte nun den näheren Kontakt, und beliess den angeblichen Messereinsatz dafür zeitlich früher im Ablauf.