Der Beschuldigte gestand somit ein, den Strafkläger während der Verfolgung in eine Ecke gedrängt zu haben. Dies hätte er sicher nicht getan, hätte der Strafkläger in diesem Moment ein Japanmesser in der Hand gehalten und ihn damit bedroht. Es ist somit nur denkbar, dass der Strafkläger – wenn überhaupt – das Messer erst im Anschluss daran hervorgenommen hat. Entsprechend sprach der Beschuldigte am Ende seiner ersten Einvernahme von «daraufhin» (pag. 37 Z. 181 ff.). Zu Beginn der Einvernahme hatte der Beschuldigte demgegenüber noch ausgesagt, dass er den Rucksack herausgeholt und mitgenommen habe. Dann sei der Strafkläger ihm mit einem Japanmesser hinterhergerannt.