So wurden ihm zum Ende seiner Einvernahme die Aussagen des Strafklägers zum konkreten Ablauf (zweimaliges Aufeinandertreffen) vorgehalten. Der Beschuldigte antwortete hierauf, dass er den Strafkläger in eine Ecke gedrängt habe, bevor der Strafkläger ihm nachgerannt sei. Er habe nicht mehr rennen mögen, habe angehalten und den Strafkläger in eine Ecke gedrängt. Also er sei einfach auf den Strafkläger zugegangen. Daraufhin habe der andere dann ein Japanmesser gezogen (pag. 37 Z. 179). Der Beschuldigte gestand somit ein, den Strafkläger während der Verfolgung in eine Ecke gedrängt zu haben.