So vermochte der Beschuldigte durchaus konkrete Angaben zum Geschehnis und zum Ablauf desselben zu machen, die teilweise mit den glaubhaften Aussagen des Strafklägers übereinstimmen. Bei den weiteren Fragen zu seiner allgemeinen Verfassung (insb. Alkohol- und Drogenkonsum) gab sich der Beschuldigte sodann äusserst frech und schnippisch (pag. 36 Z. 122 ff.). Im Zusammenhang mit dem angeblichen Einsatz des Japanmesser ist schliesslich die letzte Antwort des Beschuldigten hervorzuheben. So wurden ihm zum Ende seiner Einvernahme die Aussagen des Strafklägers zum konkreten Ablauf (zweimaliges Aufeinandertreffen) vorgehalten.