621) lag der Vorfall im Zeitpunkt der ersten Einvernahme nur wenige Stunden zurück, weshalb das Erinnerungsvermögen noch frisch war und entsprechende Angaben zu erwarten gewesen wären. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte gemäss Ausführungen seiner Verteidigung in einer aussergewöhnlichen Situation befunden haben soll, emotional ausser Rand und Band gewesen sei und unter Alkoholeinfluss gestanden habe (pag. 621). So vermochte der Beschuldigte durchaus konkrete Angaben zum Geschehnis und zum Ablauf desselben zu machen, die teilweise mit den glaubhaften Aussagen des Strafklägers übereinstimmen.