13 aber sogleich bei der ersten Antwort an, dass der Strafkläger ihm mit einem Japanmesser nachgerannt sei (pag. 34 Z. 17 ff.). Den Rucksack will er – abweichend zu den Aussagen des Strafklägers – hingeschmissen haben und weggerannt sein (pag. 34 Z. 20). Nach dem Grund gefragt, weshalb er die Postcard mitgenommen habe, gab er wenig glaubhaft an, dass er nichts damit zu tun beabsichtigt habe (pag. 34 Z. 22 ff. und Z. 36 f.)