Namentlich konstituierte sich der Strafkläger nicht im Zivilpunkt, obwohl er geltend machte, dass ihn der Vorfall belastet habe und er am Folgetag nicht habe arbeiten können. 6.7.2 Aussagen des Beschuldigten Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 26. Oktober 2020 (1 Stunde und 40 Minuten nach dem Vorfall) gestand der Beschuldigte zwar ein, den Rucksack aus dem nicht abgeschlossenen Fahrzeug des Strafklägers entwendet zu haben, fügte