Dem Strafkläger müsste diesfalls nicht zuletzt eine hohe kriminelle Energie unterstellt werden (Messereinsatz und Leugnen desselben), für die es keine Hinweise gibt. Wäre es dem Strafkläger darum gegangen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, wäre es ein Leichtes gewesen, den Vorfall dramatischer darzustellen. Ein Motiv für eine Falschbelastung ist damit einhergehend nicht ersichtlich. Namentlich konstituierte sich der Strafkläger nicht im Zivilpunkt, obwohl er geltend machte, dass ihn der Vorfall belastet habe und er am Folgetag nicht habe arbeiten können.